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2K Moxa Lighting GmbH
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AGB

Unternehmen / AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

Maße, Materialangaben und Konstruktion

Allen in unserem Katalog angegebenen Maßen liegen die handelsüblichen Toleranzen zugrunde.

Lieferzeit

Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Bei begründeten Verzögerungen können wir für Verzugsfolgen, insbesondere Schadenersatzansprüche, nicht eintreten. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten, ohne eine angemessene Nachfrist zu stellen.

Lieferverpflichtungen und Preise

Ereignisse höherer Gewalt oder Betriebsstörungen entbinden uns von unserer Lieferverpflichtung, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen jeder Art. Sie berechtigen uns ferner, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist von uns binnen einer angemessenen Frist von dem Zeitpunkt ab gerechnet, zu erklären, indem die Tragweite eines solchen Ereignisses allgemein erkennbar geworden ist.

Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Es werden grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Lager. Transportverpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

  1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch, Transport und Feuerschäden versichert.
  2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen und Teil-Berechnungen sind zulässig.

Zahlung

Sämtliche Rechnungen sind – wenn nicht anders vereinbart – mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder netto innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreitung der Fälligkeit von Rechnungen sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an 8% - Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

Bankbürgschaften

Derjenige Vertragspartner, der vom anderen Vertragspartner gegebenenfalls eine Bürgschaft fordert, übernimmt für die Zeit zwischen Übergabe der Bürgschaft bis zum Rückerhalt der Bürgschaft die gesamten Kosten, die für diese Bürgschaft anfallen. Die Kostenrechnungen können vom Bürgschaftsgeber dem Bürgschaftsnehmer quartalsmäßig berechnet werden und sind dann jeweils sofort, rein netto, zur Zahlung fällig.

Sonderfertigungen

Unter Sonderfertigungen verstehen wir die konstruktive Modifizierung bestehender Leuchtentypen und Anfertigungen nach eigenen und Zeichnungen des Kunden. Sonderfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei Annullierung von Aufträgen über Sonderfertigungen oder Reduzierungen der Stückzahl behalten wir uns je nach Fortschritt der Arbeiten eine Preiserhöhung oder Berechnung der bereits entstandenen Kosten vor. Unabhängig davon wird bei Annullierung eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Auftragswertes berechnet. Von uns abgegebene Richtpreise sind bis zur Abgabe eines gültigen Angebotes unverbindlich. Bei Sonderfertigungen mit dem Auftragswert über 2500,-€ oder bei mehr als 3 Monaten Lieferfrist sind Zahlungen wie folgt zu leisten:

- ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung,

- ein Drittel bei Bereitstellung zur Lieferung,

- ein Drittel innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserteilung.

Grundsätzlich sind alle Zahlungen bar, frei Zahlstellen des Lieferers zu leisten. Zahlungshalber können angenommen werden: Banküberweisungen, Schecks u.ü.V. und bankfähige Wechsel. Wechsel über Beträge unter 500,-€, und solche auf Nebenplätzen werden nicht angenommen. Diskontspesen und Zinsen sind dem Lieferer zu vergüten.

Als Erfüllungstag gilt unabhängig von der Zahlungsart der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.

Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

Montagebedingungen

Montageleistungen sind nicht im Preis inbegriffen. Sollte die Montage durch unser Personal durchgeführt werden, wird sie gesondert in Rechnung gestellt.

Eigentumsvorbehalt

Im Falle der Weiterveräußerung durch Wiederverkäufer erfolgen Be- und Verarbeitung für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Wiederverkäufer dem Lieferer schon jetzt Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Veräußert der Wiederverkäufer die Ware des Lieferers – gleich in welchem Zustand -, so tritt er jetzt schon Forderungen – mit allen Nebenrechten – die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen, oder aufgrund damit verbundener Teilzahlungen- oder sonstigen Finanzierungsverträgen auf ihn übergehen können, an den Lieferer ab.

Übersteigt der Wert der Sicherungen des Lieferers dessen Forderungen gegen den Wiederverkäufer um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Wiederverkäufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Der Wiederverkäufer ist auf Verlangen verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Bis auf Widerruf ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderungen befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interentionen trägt der Besteller. Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Besteller infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehen, gehen zu seinen Lasten.

Transport- und Bruchschäden

Bei allen Schadensfällen, auch bei äußerlich unbeschädigter Verpackung, ist sofort das Transportunternehmen zu benachrichtigen und eine Tatbestandaufnahme hierfür durchzuführen. Zur Bearbeitung des Schadenfalles sind an uns folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Beförderungspapiere (Frachtbrief, Expresskarte, Postabschnitt oder dgl.)
  2. die Tatbestandsaufnahme
  3. eine Erklärung, dass von uns für den Schaden Ersatzlieferung oder Gutschrift gefordert wird.

Ersatzlieferungen sind nur dann möglich, wenn uns die vollständigen Unterlagen umgehend zugesandt werden.

Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
  2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Die Gewährleistung erfolgt in der Art, dass die auftretenden oben beschriebenen Mängel im Werk kostenlos behoben werden. Rechnungen für Instandsetzung durch Dritte werden nicht anerkannt.
  4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.
  5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist eine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen und Ersatzleistungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
  9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
  10. Die Ziffern 1 bis 9 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt.

3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

3.b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

3.c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

4.b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstände steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

4.c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen Ihres Widerrufs gilt Nr. 3.c) entsprechend.

4.d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingreifen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

Quelle: http://2k-leuchten.de/AGB

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